Umweltbeobachtung - eine Aufgabe der Biosphärenreservate in internationalem Auftrag
Seit Beginn der 90er Jahre wird eine übergreifende, abgestimmte und langfristig durchführbare Umweltbeobachtung mit ökosystemar ausgerichtetem Beobachtungs- ansatz gefordert. Dänemark, die Niederlande und Deutschland einigten sich frühzeitig auf den Aufbau eines Monitoringprogrammes für das Wattenmeer. 1994 entstand die ‘Konzeption für eine Ökosystemare Umweltbeobachtung - Pilotprojekt für Biosphärenreservate‘ im Auftrag des Umweltbundesamtes.
Diese Konzepte legten u.a. den Grundstein für die folgenden Aktivitäten der Einrichtung ökosystemarer Monitoringprogramme in Biosphärenreservaten.
Biosphärenreservate beinhalten als großflächige Landschaftsausschnitte ein breites Spektrum von Ökosystemen. Die Entwicklung nachhaltiger Formen der Landnutzung ist eine wesentliche Aufgabe in Biosphärenreservaten. Ihr Status und die vorhandenen Strukturen ermöglichen ihnen die Beschreibung dieser Entwicklung durch eine langfristige, systematische Umweltbeobachtung.
Der Aufbau einer langfristig angelegten „Ökologischen Umweltüberwachung" wird von der UNESCO als ein wesentliches Kriterium bei der Überprüfung von Biosphärenreservaten herangezogen (Deutsches Nationalkomitee für das UNESCO-Programm „Der Mensch und die Biosphäre" - Kriterien für die Anerkennung und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO in Deutschland - MAB, 1996).
- Abs. (31-33)"Ökologische Umweltüberwachung" (31) „Die personellen, technischen und finanziellen Voraussetzungen zur Durchführung der Ökologischen Umweltüberwachung im Biosphärenreservat sind nachzuweisen." ...
Die Durchführung einer „langfristigen Umweltüberwachung", als Aufgabe der Biosphärenreservate, ist auch im Brandenburger Naturschutzgesetz, § 25 Abs 2, verankert (BbgNatSchG vom 26.04.2004):
- § 25. Biosphärenreservate. Satz 2, Absatz 4: „Biosphärenreservate dienen beispielhaft der Umweltbildung und Umwelterziehung sowie der langfristigen Umweltüberwachung und ökologischen Forschung".
Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (04.04.2002) wurde der neue § 12 eingeführt mit dem Zweck, u.a. den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen sowie deren Folgen zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten. Damit wurde den aus internationalen und europäischen Vereinbarungen resultierenden Beobachtungs- und Berichtspflichten nachgekommen, welche die Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen hat (z.B. FFH-Richtlinie, Umweltevaluierung der EU-Strukturfondsmittel, EU-Freisetzungs-Richtlinie für gentechnisch veränderte Organismen). Hierfür bedarf es einer entsprechenden Datenerhebung im Rahmen der Umweltbeobachtung. Die hierfür erforderlichen Programme werden vor allem von den Bundesländern durchgeführt.


